Aus gegebenem Anlass möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass laut
§7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung eine unzumutbare Belästigung darstellt.
Nicht nur das solche Anrufe nerfen, sie verzerren auch den Wettbewerb gegenüber Firmen die sich an das UWG halten und aus oben genanntem Grund keine Werbung ohne Einwilligung des Verbrauchers durchführen dürfen.
Der Anrufer der mich heute abend um 19:24 belästigt hat - nennen wir ihn einfach mal Herr M. - und dann noch unverschämt wurde als ich ihn abgewürgt habe und keine Details zu meiner Lohnsteuer und anderen persönlichen Daten machen wollte, hat sich nicht davon irritieren lassen, dass sein Anruf unerwünscht war. Er hat seine Absendernummer verschleiert und wollte mir zunächst vorenthalten für welche Firma/Institution/Organisation er wirbt, als er realisierte, dass sein Vorhaben nicht von Erfolg gekrönt war.
Damit hat Herr M. gegen §7.2.1, §7.2.2 und §7.2.4 des UWG verstossen. Das sind gleich 3 von 4 Kriterien wovon vermutlich das Erfüllen eines einzigen Kriteriums schon für eine Unterlassungsklage genügen würde - keine schlechte Quote wie ich meine
Es handelte sich dabei um einen Finanzdienstleister aus Frankfurt, der nächste Woche in Gladenbach Beratungsgespräche durchführt und diese bewerben wollte. Mit solchen Methoden kommt man natürlich mit mir nicht ins Geschäft. Falls ein anderer Finanzdienstleister dem es nach §8 des UWG ja zusteht gegen diese Firma eine Unterlassungsklage wegen unlauterem Wettbewerb zu erwirken daran Interesse haben sollte dies zu tun, möge er von dem Kontaktformular dieser Seite Gebrauch machen
Achja nochwas... ich wünsche allen ein frohes neues Jahr!